Fahrbahnmarkierungen

Die Verwaltung wird beauftragt, auf allen innerstädtischen Straßen die Fahrbahnmarkierungen in Form einer gestrichelten Mittellinie (Zeichen 340 Leitlinie) nach deren Verblassen nicht wieder zu erneuern.

Nicht betroffen von dieser Regelung sind also folgende Straßen/Markierungen:

  • Landes- und Kreisstraßen (aufgrund Nichtzuständigkeit)
  • Vierspurige Straßen
  • Radfahrstreifen
  • Zebrastreifen
  • Sonstige Markierungen den Fuß- und Radverkehr betreffend
  • Umrandungen von Fahrbahnteilern, Überquerungshilfen und anderen baulichen Körpern auf der Fahrbahn
  • Parkflächen
  • Pfeile
  • Symbole und Piktogramme
  • Temporäre Führungen im Bereich von Baustellen
  • Halte-, Sichtlinien oder Fahrspuren an Einmündungen und Kreuzungen

Den letzten Punkt betreffend ist die Verwaltung aufgefordert, vor Erneuerung von Fahrbahnmarkierungen an Einmündungen oder Kreuzungen, die Notwendigkeit und Nutzen dieser Maßnahme kritisch zu hinterfragen, und dabei auch die Belange des Radverkehrs zu berücksichtigen. Ggf. können auch hier Markierungen entfallen oder geändert werden. Im Zweifel stimmt die Verwaltung beabsichtigte Maßnahmen mit dem PlUV ab.

Begründung:

Traditionell werden Straßen durch gestrichelte Mittellinien in autogerechte Fahrspuren unterteilt. Eine solche Reglementierung separiert und kanalisiert den Autoverkehr und hat somit beschleunigende Wirkung. Diese beschleunigende Wirkung ist von den Antragstellern nicht erwünscht.

Eine wie auch immer geartete Notwendigkeit für gestrichelte Mittellinien ist nicht zu erkennen. Als damit überflüssige Reglementierung und Kosten verursachende Maßnahme ist sie allein schon aus diesen Gründen zu unterlassen.

Die oben erwähnte beschleunigende Wirkung wird durch folgende Aspekte noch unterstützt:

Eine reglementierungsfreie Asphaltfläche sendet folgende Signale: „Hier könnt Ihr fahren, alle Verkehrsteilnehmer sind gleichberechtigt, es gilt das Rechtsfahrgebot, arrangiert Euch.“  Sie führt das Miteinander der Verkehrsteilnehmer wieder auf das Grundprinzip der gegenseitigen Rücksichtsnahme zurück. Niemand kann sich auf „seine“ Fahrspur berufen, innerhalb der Geschwindigkeit optimierend gefahren werden kann. Stattdessen herrscht die Notwendigkeit, das eigene Verhalten fortlaufend mit dem der anderen Verkehrsteilnehmer abzugleichen.

Die Aufteilung der Fahrbahn in autogerechte Fahrspuren suggeriert auch eine gewisse Priorisierung des Autoverkehrs. In dieser Ordnung der Autofahrspuren sind Radfahrer das störende Element.

Eine unmarkierte Fahrbahn unterstützt also den rechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung der Verkehrsteilnehmer und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme stärker, als eine markierte Fahrbahn. Ihre Wirkung ist beruhigender und Tempo mindernd.

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