Antrag: Konsequenzen aus dem Klimaanpassungskonzept ziehen

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt für die nächsten Sitzungen des AUB und des Rats die Aufnahme eines TOP

  • Konsequenzen aus dem Klimaanpassungskonzept ziehen – keine Bebauung von Flächen mit sehr hoher und hoher Bedeutung für das Klima sowie Maßnahmen gegen die Umwandlung von Grünflächen in Steingärten

 

In der Sache beantragen wir:

  1. Grün-und Freiflächen, die in der Planungshinweiskarte Nacht oder Tag zum Klimaanpassungskonzept als solche mit „sehr hoher“ oder „hoher“ bioklimatischer Bedeutung gekennzeichnet sind, werden wie im Konzept vorgeschlagen nicht bebaut. Zumindest werden vor der Bebauung modellgestützte Detailgutachten beauftragt, die die Auswirkungen einer Bebauung auf das Kleinklima in Erkrath darstellen. Dies gilt auch für Flächen, die für die bereits Bebauungspläne vorhanden sind, die Stadt aber über eine mögliche Änderung des Bebauungsplans bzw. als Grundstückseigentümer noch Einfluss auf ihren Erhalt nehmen kann.
  2. Die Stadt erlässt zur Verhinderung der weiteren Umwandlung von Grünflächen in Schottergärten wie im Klimaanpassungskonzept empfohlen (Teil A Klimaanpassungsstrategie Seite 66 f., Schlüsselmaßnahme 3.1 „Unterstützung der Klimaanpassung über Satzungen“) eine Freiflächengestaltungssatzung gemäß § 89 Bauordnung NRW.

Begründung

Beide beantragte Maßnahmen ergeben sich aus dem im Auftrag der Stadt erstellten Klimaanpassungskonzept. Sie sind dringlich und können nicht erst mit weiteren Maßnahmen im Laufe des Jahres beschlossen werden, da ohne unverzügliche Beschlussfassung weiterer Schaden für das Klima bzw. die Klimaanpassung in Erkrath droht.

Die Begründung für die Maßnahme unter 1. ergibt sich aus Teil A Klimaanpassungsstrategie Teil A, Seite 68 f., Schlüsselmaßnahme 3.2 "Klimaangepasste Bauleitplanung sowie insbesondere der Planungshinweiskarte Wohnqualität in der Nacht".

Die Umwandlung von Garten- und Vorgartenflächen in Steingärten ist auch in Erkrath im vollen Gang und findet vor allem im Bestand statt. Es reicht daher nicht, ein entsprechendes Verbot nur in neuen Bebauungsplänen aufzunehmen, da diese nur einen Bruchteil des Stadtgebietes betreffen.

Die Empfehlung des Konzeptes lautet daher (Seite 66): Freiflächengestaltungssatzung: Die Stadt Erkrath kann nach § 89 Bauordnung NRW eine Satzung mit Gestaltungsvorgaben für die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke aufstellen. Dadurch lässt sich z. B. durch Vorgaben zur Bodenbeschaffenheit die Gestaltung der Vorgärten hinsichtlich ihrer Versiegelung steuern (z. B. zur Vermeidung von Schottergärten).



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