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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Erkrath
Vorsitzender des Ortsverbands:
Peter Knitsch (V.i.S.d.P)
Wacholderweg 11
40699 Erkrath
Telefon +49 2104 804404
E-Mail: info@
gruene-erkrath.de
Kontoverbindung Ortsverband Erkrath:
Postbank Dortmund
IBAN: DE90440100460839206468
SWIFT / BIC: PBNKDEFF
BLZ: 440 100 46
Konto: 839 206 468
Bündnis 90/Die Grünen Erkrath sind Ortsverband der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen
und der Landespartei Bündnis 90/Die Grünen NRW. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt
Erkrath. Sie hat ihren Sitz in Erkrath.
Mitglied bei Bündnis 90/Die Grünen Erkrath kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und
der Satzung der Bündnis 90/Die Grünen bekennt, wer eine Beitrittserklärung unterzeichnet
und beim Vorstand abgegeben hat und wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die deutsche
Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber*in bei der Mitgliederversammlung Einspruch
einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Zahlt ein Mitglied länger als
drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines
Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der
zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen sowie der Meinungsbildung
innerhalb des Ortsverbandes und den sonstigen Gremien der Partei im Rahmen der
Satzungsbestimmungen teilzunehmen.
(2) Die Mitarbeit bei der Vorstandstätigkeit, in Arbeitsgruppen sowie auf allen anderen
Ebenen ist ausdrücklich erwünscht.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Vorstands- und Mitgliederversammlungen
einzubringen.
Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag nach freier Selbsteinschätzung entsprechend
seiner/ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, aber unter Berücksichtigung eines
Mindestbeitrages. Die Mindesthöhe darf den pro Mitglied an Kreis-, Landes- und
Bundesverband abzuführenden Betrag nicht unterschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der
Vorstand.
Organe des Ortsverbandes sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Frauenvollversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienen
Mitgliedern. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 10
Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die über eine email
Adresse verfügen und diese angegeben haben, können per e-mail eingeladen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder
anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung unter
Einhaltung einer Frist von zehn Tagen neu einberufen werden. Bei gleicher Tagesordnung ist
sie dann beschlussfähig. Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn
sich mindestens 15% der Mitglieder dafür aussprechen.
(3) Entscheidungen der Mitgliederversammlung binden den Vorstand.
(4) Alle Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden, mit Ausnahme von
Satzung, Programm und Auflösung, sowie vorzeitiger Abwahl des Vorstandes, die einer
Zweidrittelmehrheit bedürfen.
(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die
• Beschlussfassung über Satzung und Programm
• Wahl und Abwahl des Vorstandes
• Beschlussfassung über gestellte Anträge
• Aufstellung der Direktkandidat*innen und Listenkandidat*innen für die
Kommunalwahlen
• Wahl der Kreisdelegiert*innen
• Entlastung des Vorstandes
(6) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtmitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
(7) Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung.
(8) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Veranstaltungen
durchführen.
(1) Der Vorstand besteht aus
• der/dem Vorsitzenden/Vorsitzenden
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der/dem Kassierer*in
• einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzer*innen.
(2) Die Mitgliederversammlung legt das Wahlverfahren fest. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit Vorstandsmitglieder vorzeitig
abwählen. Misstrauensanträge müssen auf der Tagesordnung angekündigt werden.
(4) Mitglieder der geschäftsführenden Vorstände des Bundes- oder Landesverbandes von
Bündnis 90/Die Grünen, sowie Abgeordnete des Landes-, Bundes- oder Europaparlamentes,
sowie deren Ausschüsse dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für die Koordination der politischen und
programmatischen Arbeit und vertritt den Ortsverband in der Öffentlichkeit.
(6) In Finanzangelegenheiten (Kontoeröffnung, - führung, -schließung, Lastschriftverfahren,
etc.) ist der Kassierer zusammen mit dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
(7) Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern informations- und rechenschaftspflichtig.
(8) Vorstandssitzungen sind öffentlich, es sei denn, der Vorstand beschließt
mitgliederöffentlich zu tagen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine
Ergebnisniederschrift anzufertigen.
(1) Alle auf Ortsebene zu besetzende Gremien, Organe und Wahllisten sind
mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für den einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden,
so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Vorgehen.
(3) Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen
Mitglieder. Näheres regelt das Frauenstatut.
Beschlossen durch die MV am 19.03.1980.
Geändert durch die MV am 20.10.1988; geändert durch die MV am 29.10.1997; geändert
durch die MV am 27.02.2007; geändert durch die MV am 09.04.2018; geändert durch die MV am 01.10.2024
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