Aufstellung eines Lärmaktionsplans gemäß § 47d BImSchG für Erkrath

12.11.2008

Bündnis 90 / Die Grünen bitten um Aufnahme des genannten Tagesordnungspunktes auf die Tagesordnungen der Sitzungen des PLUV am 09.Dezember sowie des Rats am 16.Dezember 2008.

Antrag

Dazu stellen wir den folgenden Antrag:
Der Rat der Stadt Erkrath beschließt die Aufstellung eines Lärmaktionsplans gemäß §47d BImSchG für die Stadt Erkrath.
Die gemäß § 47d BImSchG durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung ist in Anlehnung an das Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu gestalten, wobei die erste Bürgerbeteiligung ( sog. vorgezogene Bürgerbeteiligung) ganz zu Beginn des Verfahrens und in Form einer öffentlichen Veranstaltung/Bürgeranhörung durchzuführen ist.
Die Verwaltung wird beauftragt, bis Februar 2009 ein Konzept und einen ungefähren
Zeitplan zur Aufstellung des Aktionsplans zu erarbeiten und dem PLUV vorzulegen.

Begründung:
Lärmaktionspläne nach der EG Umgebungslärmrichtlinie bzw. dem Bundesimmissionsschutzgesetz dienen der Minderung und der Vorsorge vor Lärm, der durch den Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr erzeugt wird.
Nach § 47d BImSchG i.V. mit der EG Umgebungslärmrichtlinie sind u.a. Orte in der Nähe
von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen KFZ pro
Jahr zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen verpflichtet. Sowohl die BAB 3 wie auch die
BAB 46 erfüllen diese Voraussetzungen. Da ausweislich der vom Land NRW
vorgenommenen Lärmkartierung (siehe www.umgebungslaerm.nrw.de) auch in Erkrath
zumindest in einigen Wohnbereichen Lärmwerte von 70 dB(A) am Tage (L-DEN) bzw. 60
dB(A) in der Nacht (L-Night) erreicht und überschritten werden, war die Stadt an sich
verpflichtet, einen solchen Lärmaktionsplan bis zum 18.Juli 2008 aufzustellen.
Da dies bislang nicht geschehen ist, muss dieses Versäumnis nun so schnell wie möglich beseitigt und das Verfahren nachgeholt werden.
Unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung sind die Kommunen i.ü. auch dann zur
Aufstellung eines Lärmaktionsplans berechtigt, wenn die og. Lärmwerte nicht erreicht werden (vergl. u.a. RdErl.d.Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz - V -5-8820.4.1 vom 07.02.2008). Sie können ihrer kommunalen Planung auch eigene, weitergehende Kriterien als die genannten Lärmwerte von 60/70 dB(A) zu Grunde legen (vergl. Erlass Nr.2)).
Im Lärmaktionsplan legen die Gemeinden in Abstimmung mit den anderen betroffenen
Behörden (z.B. den Straßenbaulastträger, Straßenverkehrsbehörde etc.) Maßnahmen zur Minderung des Lärms und zur Vorsorge vor Lärm fest. Denkbar und im oben genannten Erlass des MUNLV NRW beispielhaft genannt sind etwa Maßnahmen zur Verkehrslenkung, zur Verbesserung des ÖPNV und des Fahrradverkehrs, die Verwendung lärmmindernder Straßenbelege, Geschwindigkeitsbeschränkungen u.v.m..
Durch die Verankerung dieser Maßnahmen in einem kommunalen Aktionsplans sind die
jeweils zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung (Straßen NRW, Straßenverkehrsbehörde etc.) verpflichtet, diese im Rahmen ihrer Ermessensentscheidungen umzusetzen (Erlass Nr.11), d.h. sie Erlangen ein höheres Maß an Verbindlichkeit.
Einer besondere Bedeutung kommt die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 47d Abs. 3
BImSchG i.V. mit dem Runderlass (vergl. Nr. 7)) im Rahmen der Aufstellung des
Lärmaktionsplanes zu. Diese soll möglichst frühzeitig beginnen und ein umfassendes
Beteiligungs- und Mitspracherecht der betroffenen und interessierten Bürgerinnen und Bürger gewährleisten

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